Satzung
SATZUNG
ALBERTINEN KONVENT E.V.
PRÄAMBEL
Der Albertinen Konvent steht in der Tradition des Albertinen-Diakoniewerkes, das als „Diakonissenverein Siloah“ am 01. Mai 1907 von ALBERTINE ASSOR gegründet wurde und am 04. Juni 1910 die Vereinsrechte vom Amtsgericht Hamburg erhalten hat. 1933 wurde der Verein umbenannt in „Diakonissenhaus Siloah e.V.“ und 1940 erfolgte aufgrund der Forderungen der Nazi-Diktatur eine weitere Umbenennung in „Albertinen-Haus, Mutterhaus für Evangelische Diakonie und Krankenanstalten e.V.“. Von 1986 bis 2018 lautete der Name „Albertinen-Diakoniewerk e.V.“ Der Albertinen Konvent versteht sich als die geistliche Trägergemeinschaft für alle diakonische Arbeit in den verschiedenen Gesellschaften, Betrieben und Projekten von Albertinen.
Der Albertinen Konvent weiß sich dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet und ist durch seine Geschichte dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG) verbunden. Er versteht seinen Dienst als Teilhabe an der Lebens- und Wesensäußerung der Kirche Jesu Christi in dieser Welt. Der Albertinen Konvent handelt dem Leitbild und dem Leitsatz von Albertinen gemäß: Wir helfen einander, so zu handeln, wie Jesus es gesagt hat: »Alles, was ihr wollt, dass euch die Leute tun sollen, das tut ihnen auch.« (Matthäus 7,12)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Albertinen Konvent“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Jugend- und Altenhilfe sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke. Zweck des Vereins ist insbesondere die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften.
- Der Verein arbeitet überparteilich, überkonfessionell und unabhängig.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke durch juristische Personen des öffentlichen Rechts und andere steuerbegünstigte Körperschaften sowie ausländische Körperschaften insbesondere die Albertine Assor Stiftung und deren Tochterunternehmen. Die Weiterleitung von Mitteln des Vereins an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, falls der Empfänger sich verpflichtet, spätestens vier Monate nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahrs einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der vom Verein erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit den erhaltenen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Verpflichtung zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, so wird die Weiterleitung von Mitteln des Vereins an die ausländische Körperschaft unverzüglich eingestellt.
- Der Vereinszweck kann auch unmittelbar durch eigene Projekte verwirklicht werden. Dies geschieht insbesondere durch Maßnahmen geistlicher Begleitung und Betreuung sowie der Umsetzung bestimmter diakonischer Projekte im In- und Ausland.
- Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben auch Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Kirchliche Zugehörigkeit
- Der Albertinen Konvent ist eine rechtlich selbständige Einrichtung im Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (BEFG) gemäß Artikel 19 der Verfassung dieses Bundes. Damit hat das Präsidium des BEFG das Recht, einen Vertreter des BEFG in die Mitgliederversammlung des Konventes zu entsenden.
- Dieser Status der Bekenntnisgemeinschaft mit dem BEFG schließt jede Art der Haftung des BEFG für rechtliche und wirtschaftliche Tätigkeit des Albertinen Konvents aus. Ebenso ist eine Haftung des Albertinen Konvents für das rechtliche und wirtschaftliche Handeln des Bundes ausgeschlossen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Alle Mitglieder des Albertinen-Konvents sollen einer christlichen Kirche angehören; die Mehrheit der Mitglieder sind Angehörige einer Gemeinde im BEFG.
- Weiterhin können Ortsgemeinden im Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. wie auch Ortsgemeinden anderer Kirchen, die Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland sind, als Mitglieder in den Konvent aufgenommen werden.
- Weitere Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft können in Grundsätzen für das Aufnahmeverfahren von Mitgliedern festgelegt werden. Über diese Grundsätze beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Aufnahme in den Konvent erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Der Verein hat das Recht, für die Durchführung seiner Aufgaben von seinen Mitgliedern Beiträge zu erheben, über deren Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt außer beim Todesfall
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluss,
c) bei Auflösung einer Ortsgemeinde. - Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung. Vor Abstimmung über den beantragten Ausschluss ist das betreffende Mitglied über den Antrag und seine Begründung zu informieren und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern.
§ 7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
- Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen können ihre nachgewiesenen notwendigen Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, ersetzt werden. Dabei können steuerlich zulässige Pauschalsätze zugrunde gelegt werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass einzelne Mitglieder des Vorstandes haupt- oder nebenamtlich tätig sein können oder eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten sollen. Den haupt- oder nebenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf einberufen, wobei jährlich mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen stattzufinden haben.
- Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds oder eines Zehntels der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
- Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Zwischen der Aufgabe der Einladung per Post (Datum des Poststempels) und dem Tag der Versammlung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß geladen und mehr als ein Viertel der Mitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder dessen Stellvertreter geleitet, der vor Eintritt in die Tagesordnung die Anzahl der erschienenen Mitglieder und der erteilten Vertretungsberechtigungen sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung festzustellen hat. Diese Feststellungen sind zu protokollieren.
- Bei Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Zweifel wird der Nachweis der Stimmberechtigung durch die Mitgliederliste geführt. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter, der dazu einer einfachen schriftlichen Vollmacht bedarf und selbst Mitglied des Albertinen Konventes sein muss, ist zulässig. Kein Mitglied darf mehr als ein weiteres Mitglied in einer Mitgliederversammlung vertreten. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, auch nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter, wenn die Beschlussfassung seine persönlichen Interessen betrifft.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion über den Vorstand des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) die Aufnahme von Mitgliedern gemäß § 5 Abs. 4,b) die Genehmigung der jährlich der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen- den Jahresberichte, c) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, d) die Auflösung des Vereins gemäß § 11,e) die übrigen in dieser Satzung oder im Gesetz vorgesehenen Fälle, die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
- Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden des Vorstands oder von dessen Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand soll aus zwei bis fünf Personen bestehen. Alle Vorstandsmitglieder gehören einer christlichen Kirche an, die Hälfte der Vorstandsmitglieder gehört zu einer Gemeinde des BEFG.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Diese Wahl bedarf der Zustimmung des Präsidiums des BEFG. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
- Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden des Vorstands und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Personen. Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen. Die Vertretungsberechtigung kann im Innenverhältnis auf einzelne Geschäftsbereiche beschränkt oder betragsmäßig begrenzt werden.
- Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung. Er ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Auftrag des Vereins nachhaltig zu verfolgen und die Zukunftsfähigkeit des Vereins zu sichern. Der Vorstand ist an das Albertinen-Leitbild gebunden.
- Der Vorstand ernennt die Stiftungsräte der Albertine Assor Stiftung. Diese Ernennung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung von Aufsichtsratsmitgliedern der Immanuel Albertinen Diakonie GmbH.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
- Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor Ablauf der jeweiligen Berufungszeiträume bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 10 Gleichstellung
Die in der Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen außerdem der Zustimmung des Präsidiums des BEFG.
- Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind die persönliche Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von neun Zehntel der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung des Präsidiums des BEFG.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Albertinen-Stiftung mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, wenn möglich i.S.v. § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat. Besteht die Albertinen-Stiftung bei Anfall des Vermögens nicht mehr, fällt das Vermögen dem Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke, wenn möglich i.S.v. § 2 dieser Satzung, zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 13. März 2019 in Hamburg-Schnelsen.